In einem Restrukturierungsverfahren ist ein Restrukturierungsplan anzubieten (§ 27 Abs 2 Z 8 ReO), der das Entschuldungsinstrument des Verfahrens ist und materiell die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung verhindern bzw beseitigen soll. Im Falle der bereits eingetretenen Überschuldung ist eine (mit der Annahme des Restrukturierungsplans) bedingte Fortbestehensprognose iSd Insolvenzrechts zu inkludieren, welche die Bestandfähigkeit im Falle der Annahme des Planes gewährleisten soll.