Der Fortbestehensprognose kommt auch im Rahmen des URG eine erhebliche Bedeutung zu. Ein Unternehmen kann die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gem § 1 Abs 1 URG nur beantragen, sofern es nicht insolvent ist. Es darf also nicht überschuldet sein. Eine rechnerische Überschuldung ist hingegen keinen Hinderungsgrund für die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens, wenn eine positive Fortbestehensprognose gegeben ist.1609