10.13.1 Verlustanzeigepflicht
Die Vorstände bzw die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind gem § 83 AktG und § 36 Abs 2 GmbHG verpflichtet, bei Verlust des halben Grund- bzw Stammkapitals die Gesellschafterversammlung (Haupt- bzw Generalversammlung) unverzüglich einzuberufen. Seit Inkrafttreten des GesRÄG 2013 besteht für die Geschäftsführer einer GmbH eine „erweiterte“ Anzeigepflicht: Sie müssen die Gesellschafterversammlung nunmehr auch beim Erreichen der URG- bzw EKEG-Kennzahlen (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) einberufen.1577 Sinn dieser Vorschrift ist es, ein Krisenwarnsignal an die Gesellschafter in der Form zu geben, dass diese eine drohende Insolvenz Seite 403