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10.13 Fortbestehensprognose und Verlustanzeigepflicht

Jaufer4. AuflMärz 2022

10.13.1 Verlustanzeigepflicht

Die Vorstände bzw die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind gem § 83 AktG und § 36 Abs 2 GmbHG verpflichtet, bei Verlust des halben Grund- bzw Stammkapitals die Gesellschafterversammlung (Haupt- bzw Generalversammlung) unverzüglich einzuberufen. Seit Inkrafttreten des GesRÄG 2013 besteht für die Geschäftsführer einer GmbH eine „erweiterte“ Anzeigepflicht: Sie müssen die Gesellschafterversammlung nunmehr auch beim Erreichen der URG- bzw EKEG-Kennzahlen (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) einberufen.15771577Siehe dazu näher Jaufer/Wrann, RdW 2013, 443 mwN. Sinn dieser Vorschrift ist es, ein Krisenwarnsignal an die Gesellschafter in der Form zu geben, dass diese eine drohende Insolvenz

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allenfalls durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig abwenden können.15781578Vgl Holeschofsky, Zur Haftung für den fehlgeschlagenen Sanierungsversuch, GesRZ 1987, 36; Koppensteiner/Rüffler 3 § 36 Rz 11; Riegler/Wesener, ecolex 1997, 758, 763; Reich-Rohrwig, Verlust des halben Stammkapitals und drohende Insolvenz, ecolex 1990, 354; K. Schmidt/Seibt in Scholz II12 § 49 Rz 23 f; Reich-Rohrwig/Dibon in Artmann/Karollus II6 § 83 Rz 4 (Stand 1.10.2018, rdb.at). Riegler/Wesener 15791579 Riegler/Wesener, Frühwarnparameter und Haftungen nach dem 4. Abschn des URG, ecolex 1997, 758. erkannten schon früh die insolvenzprophylaktische Bedeutung der URG-Parameter, die sich nunmehr ua im GmbHG, EKEG und in der ReO als Krisenindikatoren wiederfinden.

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