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9.4 Verbot der Einlagenrückgewähr

Jaufer4. AuflMärz 2022

9.4.1 Die Verbotsnorm

Die Kapitalerhaltungsvorschriften dienen dem im Gesellschaftsrecht verankerten Schutz des Gläubigers vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft und sind der Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften.11631163Stellvertretend OGH 11.11.1999, 6 Ob 4/99b – Faschingsentscheidung, RdW 2000/1, 1 [Damböck/Hecht] = ecolex 2000, 116 [Nowotny] = ecolex 2000/50, 121 = RWZ 2000/16, 47 [Wenger] = JBl 2000, 188 = GesRZ 2000, 25 = SWK 2000, W 4 [Lauss]= RWZ 2000/32, 97 = NZ 2000, 225 [Fellner] = ARD 5111/24/2000 = SWK 2000, 874 = SWK 2000, W 82 [Jann/Weidlich] = AnwBl 2001, 78 [Sauer] = SZ 72/172. Anteilseignern dürfen ihre

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Einlagen gem § 82 GmbHG bzw § 52 AktG nicht zurückgewährt werden; sie haben nur Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn. Das Verbot der Einlagenrückgewähr umfasst jedoch nicht nur offene Ausschüttungen (zB Dividendenzahlungen ohne Gewinnverwendungsbeschluss).11641164 Artmann in Artmann/Karollus I6 § 52 Rz 9. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, die nicht Gewinnausschüttung ist bzw der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Gesellschaftsvermögen verringert.11651165Vgl OGH 25.06.1996, 4 Ob 2078/96h RdW 1996, 471 = EvBl 1996/144 = JBl 1997, 108 [Hügel] = ecolex 1997, 437 = SZ 69/149 = RdW 1998, 593 [Saurer] = HS 27.148 = HS 27.235 = HS 27.441 = HS 27.533 = AnwBl 1997, 300 = ÖBA 1997, 193. Auch verdeckte Leistungen können daher gegen den gesetzlichen Kapitalschutz verstoßen und spielen in der Praxis eine viel größere Rolle als offene Verstöße. Um beurteilen zu können, ob bei verdeckten Ausschüttungen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, ist ein sog Dritt- bzw Fremdvergleich vorzunehmen.11661166Siehe etwa Artmann in Artmann/Karollus I6 § 52 Rz 10 ff.

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