Die Kapitalerhaltungsvorschriften dienen dem im Gesellschaftsrecht verankerten Schutz des Gläubigers vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft und sind der Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Anteilseignern dürfen ihre <i>Jaufer</i>, Das Unternehmen in der Krise<sup>Aufl. 4</sup> (2022), Seite 298 Seite 298
Einlagen gem § 82 GmbHG bzw § 52 AktG nicht zurückgewährt werden; sie haben nur Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn. Das Verbot der Einlagenrückgewähr umfasst jedoch nicht nur offene Ausschüttungen (zB Dividendenzahlungen ohne Gewinnverwendungsbeschluss). Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, die nicht Gewinnausschüttung ist bzw der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Gesellschaftsvermögen verringert. Auch verdeckte Leistungen können daher gegen den gesetzlichen Kapitalschutz verstoßen und spielen in der Praxis eine viel größere Rolle als offene Verstöße. Um beurteilen zu können, ob bei verdeckten Ausschüttungen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, ist ein sog Dritt- bzw Fremdvergleich vorzunehmen.