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9.2 Haftung nach dem URG

Jaufer4. AuflMärz 2022

Wird über das Vermögen einer prüfungspflichtigen Gesellschaft (AG oder GmbH) ein Insolvenzverfahren eröffnet, haften die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen gem § 22 URG, wenn die Masse allein die Verbindlichkeiten nicht decken kann. Der Regelungszweck ist (i) zum einen die Effektuierung des Reorganisationsverfahrens und (ii) zum anderen die Ausübung eines gewissen Drucks auf die verantwortlichen Organe, die gezwungen werden sollen, gesetzlich umschriebene Alarmsignale zu beachten und darauf unverzüglich zu reagieren. Das URG sieht keine ausdrückliche Verpflichtung zur Antragstellung eines Reorganisationsverfahrens vor, sondern will Unternehmen eine Hilfestellung in der Krise bieten. Es ist kein Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger; verwirklicht sich jedoch das durch Unterlassen der Antragstellung eingegangene Risiko der Insolvenz, dann soll derjenige, der dafür verantwortlich war, dafür einstehen. Die Haftung setzt kein Verschulden voraus, sie ist eine reine Erfolgshaftung. Die Gesellschaft ist Gläubigerin des Anspruchs, der nur vom Insolvenzverwalter, und zwar für die Insolvenzmasse, geltend gemacht werden kann.11441144Vgl ErlRV 734 BlgNR 20. GP 83 f; Dellinger, Vorstands- und Geschäftsführerhaftung nach dem URG, ZIK 1997, 207 ff; Jenatschek, Das Unternehmensreorganisationsgesetz – ein taugliches Sanierungsinstrument? (2000) 67 ff; Koppensteiner/Rüffler 3 § 25 Rz 46a ff; Mohr, Unternehmensreorganisationsgesetz (1997) 53 ff; OGH 01.12.2005, 6 Ob 269/05k = RWZ 2006, 45.

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