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8.9 Verantwortung der Gesellschafter in der Sanierungsphase

Jaufer4. AuflMärz 2022

Die Gesellschafter trifft grds keine Verpflichtung, Sanierungsmaßnahmen zu beschließen.10911091Vgl Koppensteiner/Rüffler 3 § 36 Rz 12; Nowotny in FS Semler 242; K. Schmidt/Seibt in Scholz II12 § 49 Rz 30; Schummer, Eigenkapitalersatzrecht 268 f. Nur in Ausnahmefällen (zB bei einem Interessenkonflikt)10921092 Doralt/Winner in Doralt/Kalss/Nowotny I2 § 47a Rz 44. kann sich aus der Treuepflicht Gegenteiliges ergeben. Nach dem deutschen BGH10931093Die Entscheidung betraf eine Personengesellschaft BGH 19.10.2009, II ZR 240/08 DNotZ 2010, 378 = BB 2010, 10 = DStR 2009, 2495 = JuS 2010, 162 [Schmidt] = NZG 2009, 1347 = NZI 2009, 907 [Römermann]. können die Gesellschafter bei Kapitalmaßnahmen vor die Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ gestellt werden; die Treuepflicht gebietet es dem Gesellschafter nämlich, eine Sanierung nicht zu verhindern. Will sich ein Gesellschafter demnach an einer erforderlichen Sanierung (Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung durch Leistung einer neuen Einlage) nicht (anteilsmäßig)10941094Bei einer AG mit großem Aktionärskreis wird eine „quotenmäßige“ Beteiligung an der Sanierung aber nicht zu verlangen sein (Grunewald, Gesellschafterpflichten in der überschuldeten Gesellschaft, in Altmeppen/Fritz/Honsell [Hrsg], FS für G. H. Roth zum 70. Geburtstag [2011] 193).

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beteiligen, können die Mitgesellschafter verlangen, dass dieser Gesellschafter die GmbH bzw AG verlässt, sofern er durch das Ausscheiden nicht schlechter gestellt wird als bei sofortiger Liquidation.10951095Siehe dazu näher Grunewald, in Altmeppen/Fritz/Honsell 187 ff; Goette, „Sanieren oder Ausscheiden“ – Zur Treuepflicht des Gesellschafters in der Sanierungssituation, GWR 2010, 1 f. Diese in D herrschende Rechtslage gilt nicht per se in Ö. Der OGH10961096OGH 16.11.2012, 6 Ob 47/11x – der OGH hielt fest, dass Gesellschafter einer GmbH auch in Notsituationen nicht zu zusätzlichen finanziellen Leistungen verpflichtet sind. steht einem Gesellschafterausschluss grds – sofern dies gesellschaftsvertraglich nicht ausdrücklich vereinbart – tendenziell ablehnend gegenüber. In einer prominenten Entscheidung zur Treuepflicht hielt der OGH10971097OGH 31.01.2013, 6 Ob 100/12t GES 2013, 128 = RWZ 2013, 118 = NZ 2013, 149 = RdW 2013, 273 = wbl 2013/124 = EvBl 2013,682 [Told] = GesRZ 2013, 189 [Kalss/Winner] = GesRZ 2013, 219 [Moser]= ecolex 2013, 710 [Reich-Rohrwig] = AnwBl 2013, 624 = GesRZ 2014, 351 [Arlt] = SZ 2013/15. zudem fest, dass die Ausschüttung des Bilanzgewinns treuwidrig sei, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung massiv überwiegen. Dies sei insb dann der Fall, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.

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