Die Gesellschafter trifft grds keine Verpflichtung, Sanierungsmaßnahmen zu beschließen. Nur in Ausnahmefällen (zB bei einem Interessenkonflikt) kann sich aus der Treuepflicht Gegenteiliges ergeben. Nach dem deutschen BGH können die Gesellschafter bei Kapitalmaßnahmen vor die Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ gestellt werden; die Treuepflicht gebietet es dem Gesellschafter nämlich, eine Sanierung nicht zu verhindern. Will sich ein Gesellschafter demnach an einer erforderlichen Sanierung (Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung durch Leistung einer neuen Einlage) nicht (anteilsmäßig) <i>Jaufer</i>, Das Unternehmen in der Krise<sup>Aufl. 4</sup> (2022), Seite 282 Seite 282
beteiligen, können die Mitgesellschafter verlangen, dass dieser Gesellschafter die GmbH bzw AG verlässt, sofern er durch das Ausscheiden nicht schlechter gestellt wird als bei sofortiger Liquidation. Diese in D herrschende Rechtslage gilt nicht per se in Ö. Der OGH steht einem Gesellschafterausschluss grds – sofern dies gesellschaftsvertraglich nicht ausdrücklich vereinbart – tendenziell ablehnend gegenüber. In einer prominenten Entscheidung zur Treuepflicht hielt der OGH zudem fest, dass die Ausschüttung des Bilanzgewinns treuwidrig sei, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung massiv überwiegen. Dies sei insb dann der Fall, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist.