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8.8 Kostenvorschuss

Jaufer4. AuflMärz 2022

Eine besondere Haftungsbestimmung zu Lasten des Mehrheitsgesellschafters besteht seit dem IRÄG 2010 auch bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Fehlt es bei einer GmbH oder einer AG zur Insolvenzeröffnung an kostendeckendem Vermögen, kann ein Gesellschafter, der mit mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist, zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zu einem Höchstbetrag von EUR 4.000 vom Insolvenzgericht aufgefordert werden (§ 72d IO).

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