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8.7 Insolvenzantragspflicht und Haftung des Mehrheitsgesellschafters bei Führungslosigkeit der Gesellschaft

Jaufer4. AuflMärz 2022

8.7.1 Subsidiäre Insolvenzantragspflicht

In der vorangeschrittenen Unternehmenskrise kommt es oftmals zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fremdgeschäftsführer und den Gesellschaftern. In dieser Situation neigen Geschäftsführer dazu, ihren Rücktritt zu erklären, um so der Mitwirkung im Insolvenzverfahren so weit wie möglich zu entgehen. Andererseits kann es – insb im Rahmen von sog „Firmenbestattungen“, welche va in Deutschland lange ein großes Problem waren – auch zu missbräuchlichen Abberufungen der Geschäftsleitung durch die Gesellschafter kommen, um zB Zustellungen an die Geschäftsleitung unmöglich zu machen und auf diese Weise zu verhindern, dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet und die Unternehmensleitung wegen der Insolvenzverschleppung zur Verantwortung gezogen werden kann.10651065Siehe dazu näher etwa Bußhardt in Braun 8 § 15a Rz 12.

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