8.6.1 Außenhaftung als Beteiligter bei der Insolvenzverschleppung durch die Unternehmensleitung gem § 1301 ABGB
Gesellschafter sind grds weder legitimiert noch verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (zur subsidiären Antragspflicht des Mehrheitsgesellschafters siehe jedoch Abschn 8.7). Sie müssen nach hA – außer sie sind als faktische Geschäftsführer zu qualifizieren – auch nicht auf die Insolvenzantragsstellung hinwirken.1058 Dennoch können Gesellschafter unter gewissen Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden.