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8.6 Haftung der Gesellschafter bei Insolvenzverschleppung

Jaufer4. AuflMärz 2022

8.6.1 Außenhaftung als Beteiligter bei der Insolvenzverschleppung durch die Unternehmensleitung gem § 1301 ABGB

Gesellschafter sind grds weder legitimiert noch verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (zur subsidiären Antragspflicht des Mehrheitsgesellschafters siehe jedoch Abschn 8.7). Sie müssen nach hA – außer sie sind als faktische Geschäftsführer zu qualifizieren – auch nicht auf die Insolvenzantragsstellung hinwirken.10581058 Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger 4 Rz 182; Dellinger in Konecny/Schubert § 69 Rz 113 mwN. Dennoch können Gesellschafter unter gewissen Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden.

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