Gewährt ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen, besteht das Risiko, dass dieses nicht rückzahlbar ist; dies ist dann der Fall, wenn es sich um eigenkapitalersetzende Darlehen, also um Kredite gem § 1 EKEG, handelt, die in der Krise gewährt werden.
Eine Krise wird gem § 2 Abs 1 EKEG dann angenommen,