Werden entgegen den Bestimmungen zur Kapitalerhaltung Zahlungen an die Gesellschafter geleistet, so hat die Gesellschaft nach § 83 Abs 1 GmbHG (bzw § 56 Abs 1 AktG) einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Empfänger. Bei der AG haftet der Aktionär (Empfänger) auch den Gläubigern gegenüber. Darüber hinaus besteht bei der verbotenen Einlagenrückgewähr <i>Jaufer</i>, Das Unternehmen in der Krise<sup>Aufl. 4</sup> (2022), Seite 269 Seite 269
eine verschuldensabhängige Haftung der Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG (bzw der Vorstandsmitglieder § 84 Abs 3 Z 1 AktG). Kann der unzulässig ausbezahlte Betrag weder vom Empfänger (Gesellschafter) noch von den Geschäftsführern zurückgefordert werden, so haften gem § 83 Abs 2 GmbHG die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlage. Im Aktienrecht besteht diese subsidiäre Deckungspflicht hingegen nicht.