Trotz des Trennungsgrundsatzes stellt sich die Frage, ob Gesellschafter dennoch zur Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten herangezogen werden können. Es ist bei derartigen Fallkonstellationen von einer strengen Einzelfallbetrachtung auszugehen, und es kann nicht generalisierend eine Durchgriffshaftung angenommen werden; dies wird auch vom OGH eindeutig so ausgesprochen und auch im Schrifttum betont.1024