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8.2 Haftung nach § 67 GmbHG bzw § 59 AktG

Jaufer4. AuflMärz 2022

Da grds nur das Vermögen der Gesellschaft für Verbindlichkeiten haftet, finden sich im GmbH- und Aktienrecht ausdrückliche Regelungen, die die vollständige Aufbringung des Stamm- bzw Grundkapitals und dessen Erhaltung sicherstellen (§§ 63 ff GmbHG, §§ 49 ff AktG).10231023Vgl Koppensteiner/Rüffler 3 Allg Einl Rz 4. So ist jeder Gesellschafter verpflichtet, die von ihm übernommene Einlage in voller Höhe einzuzahlen; ansonsten kann es zum Ausschluss des Gesellschafters kommen.

Seite 265

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