Da grds nur das Vermögen der Gesellschaft für Verbindlichkeiten haftet, finden sich im GmbH- und Aktienrecht ausdrückliche Regelungen, die die vollständige Aufbringung des Stamm- bzw Grundkapitals und dessen Erhaltung sicherstellen (§§ 63 ff GmbHG, §§ 49 ff AktG).1023 So ist jeder Gesellschafter verpflichtet, die von ihm übernommene Einlage in voller Höhe einzuzahlen; ansonsten kann es zum Ausschluss des Gesellschafters kommen. Seite 265