Nach dem allgemeinen Trennungsgrundsatz ist die Kapitalgesellschaft (GmbHG oder AG) eine juristische Person und ihren Gesellschaftern gegenüber verselbstständigt.1020 Dies hat zur Folge, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grds nur ihr Vermögen haftet (§ 61 Abs 2 GmbHG bzw § 48 AktG). Eine Haftung der Gesellschafter/Anteilseigner besteht daher grds nicht; viel mehr ist die Unternehmensleitung der Gesellschaft gegenüber verantwortlich.