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8.1 Trennungsgrundsatz

Jaufer4. AuflMärz 2022

Nach dem allgemeinen Trennungsgrundsatz ist die Kapitalgesellschaft (GmbHG oder AG) eine juristische Person und ihren Gesellschaftern gegenüber verselbstständigt.10201020 Koppensteiner/Rüffler 3 Allg Einl Rz 4. Dies hat zur Folge, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grds nur ihr Vermögen haftet (§ 61 Abs 2 GmbHG bzw § 48 AktG). Eine Haftung der Gesellschafter/Anteilseigner besteht daher grds nicht; viel mehr ist die Unternehmensleitung der Gesellschaft gegenüber verantwortlich.

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