Im Ergebnis ist festzustellen, dass den AR in der Unternehmenskrise eine besondere Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft. Diese Pflichten bestimmen sich je nach konkreter Krisenstufe, also nach der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Je weiter die Unternehmenskrise fortgeschritten ist, umso mehr hat der AR seine Überwachungspflicht durch Ausübung seines Informationsrechts über das vorgesehene Berichtswesen, ggf auch durch konkretes Nachfragen und ständigen Kontakt zum Vorstand bzw Beratung mit diesem wahrzunehmen.