7.4.1 Allgemeines
Die nicht gehörige Wahrnehmung der oben beschriebenen Pflichten kann für jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach sich ziehen (§ 99 iVm § 84 AktG bzw § 33 iVm § 25 GmbHG). Bei der Prüfung, ob ein Haftungsanspruch gegen einzelne Aufsichtsratsmitglieder besteht, gelten die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen, die bereits zur Verantwortung der Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglieder ausführlich dargelegt wurden (Kap 6). Insb gelten auch für das Aufsichtsratsmitglied im Haftungsprozess die gleichen Beweislastregeln. Generell besteht im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische (solidarische) Haftung, wonach sämtliche Organmitglieder, die einen Pflichtverstoß zu verantworten haben, gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz der gesamten Schuld verpflichtet sind und nur im Innenverhältnis eine Regressmöglichkeit gegenüber den übrigen Mitgliedern besteht.980