Außerhalb der Insolvenz obliegt die Geltendmachung der gesellschaftsrechtlichen Ersatzansprüche grds der Gesellschaft durch ihre vertretungsbefugten Organe (Binnenhaftung). Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Insolvenzverwalter für die Liquidation des Schadens (Betriebsverlust oder Summe massemindernder Zahlungen) aktivlegitimiert.850 Für die Insolvenz der AG ist dieses subsidiäre Recht des Insolvenzverwalters expressis verbis vorgesehen (§ 84 Abs 5 letzter Satz AktG). Bei der GmbH fehlt eine gleichlautende Bestimmung, weil die Gläubiger einen Ersatzanspruch der Gesellschaft auch außerhalb der Insolvenz nicht unmittelbar im eigenen Namen geltend machen können. Sie müssen den Schadenersatzanspruch der Gesellschaft vorher pfänden oder sich zur Einziehung überweisen lassen.851