Kommt die Geschäftsleitung der verpflichtenden Insolvenzantragstellung nicht nach, so kann sich – auf mehreren Ebenen – ein Schaden einstellen. Wie bereits erläutert, kann die Gesellschaft unmittelbar durch das Handeln der Geschäftsführer bzw Vorstände geschädigt sein, dieser via Differenzrechnung Seite 203zu ermittelnde Schaden der Gesellschaftsvermögensminderung ist der Betriebsverlust und fußt auf § 25 Abs 2 GmbHG bzw § 84 Abs 2 AktG.