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6.3 Der Schaden infolge einer Insolvenzverschleppung – GmbHG/AktG vs IO

Jaufer4. AuflMärz 2022

Kommt die Geschäftsleitung der verpflichtenden Insolvenzantragstellung nicht nach, so kann sich – auf mehreren Ebenen – ein Schaden einstellen. Wie bereits erläutert, kann die Gesellschaft unmittelbar durch das Handeln der Geschäftsführer bzw Vorstände geschädigt sein, dieser via Differenzrechnung

Seite 203

zu ermittelnde Schaden der Gesellschaftsvermögensminderung ist der Betriebsverlust und fußt auf § 25 Abs 2 GmbHG bzw § 84 Abs 2 AktG.

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