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2.2 Aktiengesellschaft

Jaufer4. AuflMärz 2022

Gem § 1 AktG wird die AG umschrieben als „eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften“. Das gesetzlich normierte Mindestgrundkapital der AG beträgt EUR 70.000. Charakteristisch ist die AG eine Gesellschaft mit Kapitalsammelfunkion, wobei das Gros der österreichischen Aktiengesellschaften nicht börsenotiert ist und demnach die dem historischen Leitbild entsprechende Publikums-AG eher die Ausnahme ist.1313 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer 2 Rz 3/14. Die AG ist eine Außengesellschaft, denn sie tritt im Rechtsleben auf. Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist Aktienrecht zwingendes Recht (Satzungsstrenge). Gesellschafter können – wie bei der GmbH – physische und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften, Inländer wie Ausländer sein. Die Trennung zwischen der Geldgeberfunktion (Aktionäre) und der Unternehmerfunktion (Verwaltungsorgane, „Manager“) ist grundlegend für die Struktur der AG.1414Vgl Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer 2 Rz 3/15.

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