Erbringt ein ausländischer Unternehmer eine Dienstleistung, ist zunächst nach den Leistungsortregeln des § 3a UStG zu entscheiden, ob der Leistungsort im Inland liegt (vgl 743) Diese Regeln differenzieren idR nicht zwischen Leistungserbringung durch EU-Unternehmer und Drittlandsunternehmer. Besteht im Inland USt-Pflicht, ist in weiterer Folge zu entscheiden, nach welchen Regeln die Steuererhebung erfolgt (vgl 755).