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9.3. Sonderaspekte bei Erwerben aus anderen Binnenmarktländern (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

9.3.1. Grundsätze

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Im Binnenmarkt sind die Grenzkontrollen für umsatzsteuerliche Zwecke aufgehoben. Für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wird daher keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

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