Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts3 (2014) Rz 760760
Im Binnenmarkt sind die Grenzkontrollen für umsatzsteuerliche Zwecke aufgehoben. Für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wird daher keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden: