KöR sind im Rahmen ihrer BgA unternehmerisch tätig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die KöR bzw ihre BgA gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Unternehmereigenschaft wird durch die Verfolgung derartiger Zwecke nicht ausgeschlossen (vgl § 6 LVO sowie Rz 450 ff). Dessen ungeachtet räumte die Verwaltungspraxis für KöR lange Zeit ein Wahlrecht zur Liebhaberei (Nichtunternehmereigenschaft) ein (vgl Pkt 27.2 der LRL 1997, AÖF 1998/47). Mit den LRL 2012 wurde dieses Wahlrecht ab 1.4.2012 beseitigt (vgl Rz 453).