Für bestimmte Leistungen sieht das UStG in § 10 Abs 2 einen ermäßigten Steuersatz iHv 10% vor. Die Regelungen beziehen sich hierbei nicht im Besonderen auf KöR, aber vielfach auf Leistungen, die gerade auch von KöR erbracht werden. Im Einzelnen haben folgende Steuersatzermäßigungen auch für KöR Bedeutung: