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7. Ermäßigter Steuersatz (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

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Für bestimmte Leistungen sieht das UStG in § 10 Abs 2 einen ermäßigten Steuersatz iHv 10% vor. Die Regelungen beziehen sich hierbei nicht im Besonderen auf KöR, aber vielfach auf Leistungen, die gerade auch von KöR erbracht werden. Im Einzelnen haben folgende Steuersatzermäßigungen auch für KöR Bedeutung:

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