Werden Aufgaben von KöR auf private Rechtsträger übertragen, stellt sich die Frage, ob die unechten Steuerbefreiungen und die mit diesen zum Teil verbundenen Optionen für den ausgegliederten Rechtsträger ebenfalls gelten. Hierbei ist zu differenzieren: Die unechte Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 11 UStG (schulische Einrichtungen) ist rechtsformneutral und gilt daher auch für private Rechtsträger. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 12 UStG für Kurse, Vorträge und Filmvorführungen gilt hingegen nach ihrem Wortlaut nur für KöR und Volksbildungsvereine, nicht aber für andere private Rechtsträger (zur weitergehenden Praxis vgl Rz 617). Die Steuerbefreiungen nach § 6 Abs 1 Z 18 UStG (Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime), § 6 Abs 1 Z 23 UStG (Jugendheime etc) und Z 24 (Theater, Konzerte, Museen) gelten gem § 6 Abs 1 Z 25 UStG für private Rechtsträger, wenn diese gemeinnützigen (mildtätigen, kirchlichen) Zwecken dienen. Die Option gem Art XIV steht in diesen Fällen auch privaten Rechtsträgern zu (vgl Rz 713).