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6.10. Gestaltung durch die Option nach Art XIV BGBl 1995/21 (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

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Die USt-Befreiung für Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime (§ 6 Abs 1 Z 18 UStG), ferner für Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (§ 6 Abs 1 Z 23 UStG) und für Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Gärten und Naturparks (§ 6 Abs 1 Z 24 UStG) ist nicht zwingend, sondern die KöR bzw der abgabenrechtlich begünstigte Rechtsträger, der derartige Leistungen ausführt (§ 6 Abs 1 Z 25 UStG), kann zur Steuerpflicht optieren. Mit der Option wird das Recht zum Vorsteuerabzug eröffnet. Die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 10 Abs 2 Z 8, 14, 15 UStG). Für Krankenanstalten iSd KAG besteht diese Möglichkeit der Option nicht, sie erhalten nach dem GSBG ohnedies eine exakte Erstattung der nicht abzugsfähigen Vorsteuer.

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