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6.9. Unechte Steuerbefreiungen im Gesundheits- und Sozialbereich (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

6.9.1. Grundsätze

681
Seit 1.1.1997 sind die Leistungen der Sozialversicherungsträger unecht von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 7 UStG). Die Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie der Kuranstalten fallen seit 1.1.1997 ebenfalls unter eine unechte Steuerbefreiung, sofern ihr Träger eine KöR oder eine gemeinnützige Körperschaft ist (§ 6 Abs 1 Z 18 und Z 25 UStG). Krankenanstalten anderer Rechtsträger sind steuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz (§ 10 Abs 2 Z 15 UStG). Die Leistungen der Ärzte und anderer Heilberufe fallen seit 1.1.1997 ebenfalls unter eine unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG). Unecht steuerbefreit sind seit 1.1.1997 ferner die Leistungen der Zahntechniker, die Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut sowie die Krankenbeförderung (§ 6 Abs 1 Z 20 bis 22 UStG).

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