Umsatzsteuerfrei sind gem § 6 Abs 1 Z 12 UStG die Umsätze aus von öffentlich-rechtlichen Körperschaften veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Auf die gesetzlich normierte Steuerbefreiung kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht verzichtet werden (vgl zu Verzichtmöglichkeit bei § 6 Abs 1 Z 11 UStG Rz 606 ff). Der Vorsteuerausschluss ist zwingend. Da öffentlich-rechtliche Körperschaften grundsätzlich nur im Rahmen ihrer BgA Unternehmereigenschaft aufweisen, bezieht sich die Steuerfreiheit auf BgA von KöR, die die entsprechenden Veranstaltungen durchführen. Unerheblich ist, ob die Vorträge, Kurse oder Filmvorführungen als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeführt werden.