§ 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG befreit Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und an Schulen iSd lit a leg cit. Die Befreiung erfasst nach ihrem Wortlaut die Unterrichtserteilung durch nicht angestelltes Lehrpersonal an öffentlichen und gem § 6 Abs 1 Z 11 UStG befreiten Schulen (vgl dazu Rz 604 ff). Der Zweck der Vorschrift zielt auf eine Entlastung der durch öffentliche Schulen und befreite Schulen angebotenen Leistungen, wobei der Begriff der öffentlichen Schule in Anlehnung an § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG weit zu interpretieren ist. Nach der MWSt-RL hat sich die Befreiung hingegen auf „den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“ (nach der engl. Fassung „tuition given privately by teachers and covering school or university education“) zu beziehen. Danach sollte offenbar auch der Unterricht durch selbständig tätige Lehrer befreit werden, und zwar auf dem Niveau sowohl von (normalen) Schulen als auch von Hochschulen oder Universitäten. Die nationale Fassung erscheint damit zu eng, weil sie die Unterrichtserteilung durch Privatlehrer außerhalb von schulischen Einrichtungen nicht erfasst. Da es sich um eine für den Steuerpflichtigen günstige und hinreichend bestimmte Richtlinienvorschrift handelt, kann er sich direkt darauf berufen.