Gemäß § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist hierbei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen, fehlt. Diese Definition der Unternehmereigenschaft erscheint bei erster Betrachtung durchaus auch für KöR adäquat: § 2 Abs 1 UStG verlangt lediglich eine Einnahmenerzielung. Die Einnahmenerzielungsabsicht wird nach hA schon immer dann gegeben sein, wenn das Leistungsverhalten auf die Erlangung einer Gegenleistung abzielt. Gewinnerzielung wird hiernach nicht vorausgesetzt. Leistungen, die im gemeinwirtschaftlichen Interesse ohne Gewinnerzielung gegen Kostenbeteiligung oder zu Sozialtarifen erbracht werden, sind somit als unternehmerisch zu qualifizieren. Aus der Perspektive einer allgemeinen Einkommensverwendungssteuer müsste dies auch für Leistungen gelten, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden. Obgleich somit die allgemeine Unternehmerdefinition des § 2 Abs 1 UStG für KöR adäquat erscheint, hat der Gesetzgeber seit jeher die Unternehmereigenschaft der KöR gesondert geregelt.
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