KöR sind unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts. Die Einbeziehung der KöR in die Umsatzsteuer zielt auf die Gleichstellung mit privaten Unternehmern ab und dient damit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Diese Zielsetzung entspricht auch der Belastungskonzeption der Umsatzsteuer: KöR erbringen vielfach Leistungen, die typischerweise der Versorgung von Letztverbrauchern dienen. Im Rahmen einer allgemeinen Verbrauchsbesteuerung wäre es nicht zu rechtfertigen, wenn Leistungen von KöR einem unbelasteten Letztverbrauch unterliegen würden (Grundsatz der Wettbewerbsneutralität; vgl dazu Rz 2 ff). Dieser Aspekt spricht somit für die Einbeziehung wirtschaftlicher Aktivitäten von KöR in die Umsatzbesteuerung.
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