§ 21 Abs 2 Z 3 KStG befreit Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs 2 Z 2 EStG (im Wesentlichen Zinserträge), Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen iSd § 27 Abs 3 EStG (Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen) und Einkünfte aus Derivaten iSd § 27 Abs 4 EStG, die einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung zuzurechnen sind, von der beschränkten Steuerpflicht. Für den Schuldner der Kapitalerträge besteht gem § 94 Z 6 lit c EStG keine KESt-Abzugsverpflichtung.
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