Die beschränkte Steuerpflicht gem § 21 Abs 2 und 3 KStG (beschränkte Steuerpflicht der „zweiten Art“) bezieht sich grundsätzlich auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird und erfasste traditionelle
<i>Achatz/Mang/Lindinger</i>, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts<sup>Aufl. 3</sup> (2014), Seite 140 Seite 140
bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (somit vor allem KEStpflichtige Einkünfte; siehe dazu Rz 259 ff). Mit dem
1. Stabilitätsgesetz 2012 (
1. StabG 2012, BGBl I 2012/22) und somit im Rahmen der generellen Neuordnung der Immobilienertragsbesteuerung wurde die beschränkte Steuerpflicht auf
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG ausgedehnt (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG). Die neu eingeführte sog „Immobilienertragsteuer“ (Immo-ESt) ist dabei ähnlich zur KESt ebenfalls als eine Art Abzugsteuer konzipiert und soll eine steuerliche Gleichstellung von Veranlagungen in Kapital und Immobilien bezwecken (vgl
ErläutRV 1680 BlgNR 24. GP 9;
Bodis/Mayr, RdW 2012, 239). Damit kommt es zu einer wesentlichen Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht von inländischen KöR iSd § 1 Abs 3 Z 2 KStG (sowie auch von steuerbefreiten Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 3 KStG).
Grundstücksveräußerungen von KöR
nach dem 31.3.2012 unterliegen daher grundsätzlich generell der
25%igen Körperschaftsteuer (zum Inkrafttreten siehe im Detail Rz 347 ff; zu den Befreiungsbestimmungen siehe Rz 362 ff). Damit werden auch bisher nicht steuerhängige Grundstücke in die Steuerpflicht einbezogen. Dies hat in erster Linie Auswirkung auf die Veräußerung von Immobilienvermögen aus dem Hoheitsbereich einer KöR sowie auf die Veräußerung von Grundstücken, die zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer KöR gehören (vgl
Bodis/Mayr, RdW 2012, 239 f; aA
Wurm, SWK 2012, 535 f; siehe dazu Rz 395 f).