Rechnet eine Kapitalanlage zum Betriebsvermögen eines BgA, zählen die Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen und unterliegen daher – positive Einkünfte für diesen Betrieb vorausgesetzt – einer KSt-Belastung mit dem Einheitssatz von 25%. Erwirtschaftet der Betrieb dagegen nachhaltig Verluste, tritt eine KSt-Pflicht für die Kapitalerträge mangels einer körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht ein.
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