Investmentfonds gelten nicht als eigenständige Steuersubjekte und unterliegen daher weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer. Vielmehr erfolgt die Besteuerung der – auf Ebene des Investmentfonds erzielten – Erträge direkt beim Anteilinhaber (steuerliches Transparenzprinzip); (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 Rz 807). In der Praxis erfolgt eine Kategorisierung von Investmentfonds typischerweise nach der jeweiligen Veranlagung des Fonds (zB Aktien-, Renten-, Immobilien oder Rohstoff-Fonds). Hinsichtlich der Ausschüttungspolitik kann zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Investmentfonds unterschieden werden. Bei ausländischen Investmentfonds sind jedoch auch Mischformen möglich (teilthesaurierende Investmentfonds). In der Regel weist ein inländischer Investmentfonds sowohl ausschüttende als auch thesaurierende Anteilsklassen auf. Für Zwecke der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ist die konkrete Anteilsklasse relevant, an der die Anteile gehalten werden. Aufgrund des für Investmentfonds anzuwendenden Durchgriffsprinzips erfolgt eine Besteuerung der im Fondsgeschäftsjahr erzielten Erträge unabhängig davon, ob die Erträge an den Anteilinhaber ausgeschüttet werden. Die auf Ebene des Investmentfonds erzielten Erträge gelten demnach spätestens vier Monate nach dem Ende des Fondsgeschäftsjahres als ausgeschüttet und unterliegen in diesem Zeitpunkt beim Anteilinhaber der Besteuerung (sog „ausschüttungsgleiche Erträge“; vgl § 186 InvFG 2011; § 40 ImmoInvFG). Ausschüttungen unterliegen grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses der Steuerpflicht. Kraft gesetzlicher Anordnung gelten tatsächliche Ausschüttungen aus Immobilieninvestmentfonds, die als sog Meldefonds anzusehen sind (vgl Rz 322), nicht als steuerpflichtige Einkünfte (§ 40 Abs 1 Z 1 letzter Satz ImmoInvFG).
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