Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht von Körperschaften öffentlichen Rechts hat in den letzten Jahren eine stetige Ausweitung erfahren. Waren davon lange Zeit nur ausländische Kapitalerträge betroffen, so umfasst die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nunmehr auch Einkünfte, die nicht in das KESt-System eingebunden sind (wie zB Privatdarlehen), Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Körperschaften sowie Gewinne aus Grundstücksveräußerungen.