Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts3 (2014) Rz 259259
§ 21 Abs 2 KStG knüpft die beschränkte Steuerpflicht an den KESt-Abzug. Ist keine Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht anzuwenden (vgl Rz 263 tritt die beschränkte Steuerpflicht ein, wenn § 93 EStG einen KESt-Abzug vorsieht (vgl Rz 268).