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3.2. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 21 Abs 2 KStG (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

259
§ 21 Abs 2 KStG knüpft die beschränkte Steuerpflicht an den KESt-Abzug. Ist keine Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht anzuwenden (vgl Rz 263 tritt die beschränkte Steuerpflicht ein, wenn § 93 EStG einen KESt-Abzug vorsieht (vgl Rz 268).

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