Die beschränkte Steuerpflicht hat im Körperschaftsteuerrecht eine zweifache Bedeutung: Zum einen erfasst die beschränkte Steuerpflicht Steuersubjekte, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften (vgl § 21 Abs 1 KStG). Zum anderen erfasst sie inländische KöR bzw inländische Körperschaften, die gemäß § 5 KStG oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerungen (§ 21 Abs 2 und 3 KStG).