BgA sind nach § 1 Abs 2 Z 2 KStG
unbeschränkt steuerpflichtig. Für unbeschränkt Steuerpflichtige ist der KSt das innerhalb eines Kalenderjahres bezogene Einkommen zugrundezulegen (§ 7 Abs 1 KStG). Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich von Verlusten (§ 7 Abs 2 KStG).