Steuersubjekt im Rahmen der unbeschränkten KSt-Pflicht ist nicht die KöR, sondern der BgA. Jeder BgA einer KöR bildet hierbei nach hA ein eigenes Steuersubjekt (vgl Rz 54 f). Aus dieser Sicht ist ein Ausgleich von Verlusten eines bestimmten BgA mit Gewinnen eines anderen BgA derselben KöR nicht zulässig. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einheitlichen BgA zulässig ist (vgl bereits RFH 16.2.1932, A 553/31, RStBl 1932, 305).