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2.4. Sonderformen des Betriebes gewerblicher Art (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

2.4.1. Beteiligung an Mitunternehmerschaften

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Nach § 2 Abs 2 Z 1 KStG gilt als BgA die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Die betreffende Bestimmung wurde mit dem KStG 1988 neu aufgenommen, entspricht aber im Wesentlichen der Lehre und Rechtsprechung zum BgA-Begriff des KStG 1966. Die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft wurde, gestützt auf die Bilanzbündeltheorie, seit jeher als BgA behandelt (RFH 8.11.1938, RStBl 1939, 301; vgl ferner VwGH 10.12.1965, 217/64; Schellmann in FS Werilly 274). Dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Z 1 KStG nach wird das Bestehen eines BgA fingiert (arg: gelten), die Vorschrift hat aber wohl überwiegend klarstellenden Charakter (vgl Sutter in L/S/S, KStG § 2 Rz 80; aA Farmer, RdW 1995, 449).

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