Das Vorliegen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit wird in § 2 Abs 5 KStG negativ abgegrenzt: Die Tätigkeit darf nicht überwiegend der öffentlichen Gewalt dienen. Eine
Ausübung der öffentlichen Gewalt ist nach § 2 Abs 5 Satz 2 KStG insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (Hoheitsbetrieb oder hoheitliche Tätigkeit). Für bestimmte Betriebe fingiert § 2 Abs 5 KStG das Vorliegen eines Hoheitsbetriebes (vgl bereits Rz 84). Für alle anderen Tätigkeiten ist jedoch nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die Tätigkeit privatwirtschaftlich ist oder der Ausübung öffentlicher Gewalt dient.