Nach § 1 Abs 2 Z 2 KStG gelten BgA von KöR als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Steuersubjekt ist daher nicht die KöR, sondern der BgA. Der BgA ist somit ein von der Rechtsperson der KöR zu unterscheidendes Steuersubjekt. Das Verhältnis zwischen KöR und BgA ist grundsätzlich mit dem Verhältnis zwischen einem Einmanngesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft vergleichbar (Achatz in A/K, KStG § 2 Rz 16). Zivilrechtlich ist freilich der BgA eine unselbständige Verwaltungseinheit der KöR. Aus der eigenständigen Steuersubjektivität des BgA wird allerdings gefolgert, dass zwischen BgA und Trägerkörperschaft steuerlich anzuerkennende Vereinbarungen (zB hinsichtlich Nutzungsüberlassung, Personalgestellung, Finanzierung) getroffen werden können (vgl Rz 226).