In der Rechtsentwicklung wurden KöR zunächst allgemein als steuerpflichtig behandelt (vgl dKStG 1920 und 1922), wobei jedoch für Reich, Länder und Gemeinden Ausnahmen von der Steuerpflicht vorgesehen waren. Mit dem dKStG 1925 wurde die Steuerpflicht für Betriebe und Verwaltungen von KöR und der öffentlichen Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgesehen. Ausgenommen von der unbeschränkten Steuerpflicht waren die Ausübung öffentlicher Gewalt, Versorgungsbetriebe sowie Betriebe, die überwiegend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Im Grunde wurden damit sämtliche öffentliche Betriebe als steuerpflichtig behandelt und nur einzelne Tätigkeiten von der Steuerpflicht ausgenommen. Mit dem dKStG 1934 wurde die Steuerpflicht auf den BgA eingegrenzt. Damit sollten nur mehr jene Betriebe der KSt unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen (vgl die Materialien zum dKStG 1934, RStBl 1935, 82). Mit der engeren Umschreibung der persönlichen Steuerpflicht wurden die expliziten Steuerbefreiungen der §§ 7 und 8 dKStG 1925 weitgehend hinfällig. Versorgungsbetriebe wurden in die Steuerpflicht einbezogen. Die näheren Begriffsbestimmungen und gesetzlichen Anordnungen wurden einer eigenen Durchführungsverordnung (§§ 1 bis 5 KStDV 1935) vorbehalten.
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