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3.8. Behörden- und Gerichtszuständigkeit (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

3.8.1. Das Patentamt und seine Abteilungen

Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Geschmacksmusterschutzes ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hierzu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind (§ 26 Abs 1 MuSchG). Bezüglich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen ordnet das MuSchG in § 26 Abs 2 in umfassender Weise die sinngemäße Anwendung der entsprechenden patentrechtlichen Vorschriften an.

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