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3.7. Sanktionen bei Geschmacksmusterverletzungen und weitere Ansprüche (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

3.7.1. Zivilrechtliche Sanktionen

Die Durchsetzung der Rechte am Geschmacksmuster661661Vgl dazu allgemein auch Kucsko, Geistiges Eigentum, 779 ff; Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 79 f; Haybäck, Recht2, 109 f; Gratzl, Grundriss, 48; Heidinger, Rechtsdurchsetzung im Immaterialgüterrecht, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 227 ff. gegenüber Verletzern erfolgt in ihren Grundzügen ähnlich wie bei anderen gewerblichen Schutzrechten. Wer in seinem Geschmacksmuster verletzt worden ist, hat auch hier zum einen die in § 34 MuSchG genannten zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Auf die genannten Ansprüche sind die patentrechtlichen Bestimmungen der §§ 147 bis 154 PatG sinngemäß anzuwenden (vgl ausführlich dazu oben 1.9.1.). Denkbar ist überdies auch, dass die Verletzungshandlung Ansprüche nach dem UWG, dem MarkSchG oder dem UrhG begründet.

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