3.7.1. Zivilrechtliche Sanktionen
Die Durchsetzung der Rechte am Geschmacksmuster661 gegenüber Verletzern erfolgt in ihren Grundzügen ähnlich wie bei anderen gewerblichen Schutzrechten. Wer in seinem Geschmacksmuster verletzt worden ist, hat auch hier zum einen die in § 34 MuSchG genannten zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Auf die genannten Ansprüche sind die patentrechtlichen Bestimmungen der §§ 147 bis 154 PatG sinngemäß anzuwenden (vgl ausführlich dazu oben 1.9.1.). Denkbar ist überdies auch, dass die Verletzungshandlung Ansprüche nach dem UWG, dem MarkSchG oder dem UrhG begründet.