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3.9. Die internationale Dimension des Geschmacksmusterrechts (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

3.9.1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster

3.9.1.1. Allgemeines

Mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster 665665Vgl dazu näher etwa bei Kucsko, Geistiges Eigentum, 783 ff; Appl, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 78; Schuhmacher, Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht, 25 ff; Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 70 f; Haybäck, Recht2, 96 ff; Stagl, Europäischer Design-Schutz, ecolex 2002, 521ff. wurde ab 6.3.2003 ein vollständig neues gewerbliches Schutzrecht geschaffen, welches als autonomes Geschmacksmustersystem neben den bereits ausführlich besprochenen nationalen Geschmacksmustern und den im Zuge einer internationalen Registrierung bei der WIPO in Genf begründeten IR-Geschmacksmustern (vgl unten 3.9.2.) besteht. Wie das nationale Geschmacksmuster dient das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Dabei bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diesen Schutz zu erlangen, und zwar in Form des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bzw Registered Community Design (RCD) (vgl unten 3.9.1.2.) oder des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bzw Unregistered Community Design (UCD) (vgl unten 3.9.1.3.). Für die Anmeldung und Registrierung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist das HABM zuständig, das im Rahmen eines einheitlichen und effizienten Eintragungsverfahrens über die Registrierung entscheidet. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bedürfen hingegen keiner besonderen Anmeldung und Eintragung für die Begründung des Schutzrechtes.

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