Das Recht aus der Anmeldung eines Geschmacksmusters und das Geschmacksmusterrecht als solches können gem § 10 Abs 1 MuSchG für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Das Geschmacksmusterrecht kann demnach unter Lebenden beschränkt oder unbeschränkt übertragen werden und ist überdies vererblich. Die Übertragung kann dabei auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, einer richterlichen Entscheidung, der gesetzlichen Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung beruhen. Wirksam wird die Übertragung im Interesse des Publizitätsprinzips gem § 22 Abs 1 MuSchG mit der konstitutiv wirkenden Eintragung in das Musterregister bzw nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen beim Übergang auf den Erben mit der Einantwortung (vgl § 797 ABGB). Mit dem Antrag auf Eintragung ist gem § 22 Abs 2 MuSchG die Urkunde, aufgrund derer die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn es sich nicht um eine öffentliche Urkunde handelt, muss sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.