3.4.1. Allgemeines
Der Inhaber eines Geschmacksmusters hat gem § 4 Abs 1 MuSchG einerseits das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen und kann andererseits Dritten die Benutzung ohne seine Zustimmung verbieten (vgl unten 3.4.2.).629 Der Schutz eingetragener Geschmacksmuster ist allerdings kein grenzenloser. Neben den bereits angesprochenen Beschränkungen in räumlicher630 und zeitlicher631 Hinsicht gibt es auch Schranken inhaltlicher Art. Diese können sich namentlich aus den in § 4a MuSchG geregelten freien Geschmacksmusterbenutzungen, dem in § 5 MuSchG geregelten Vorbenützerrecht und dem in § 5a MuSchG enthaltenen Erschöpfungsgrundsatz ergeben (vgl unten 3.4.3.).