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3.4. Schutzumfang des Geschmacksmusters (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

3.4.1. Allgemeines

Der Inhaber eines Geschmacksmusters hat gem § 4 Abs 1 MuSchG einerseits das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen und kann andererseits Dritten die Benutzung ohne seine Zustimmung verbieten (vgl unten 3.4.2.).629629Vgl dazu allgemein auch Kucsko, Geistiges Eigentum, 764 ff; Appl, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 97 ff; Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 78 f; Haybäck, Recht2, 108 f; Grünwald/Hauser, Privates Wirtschaftsrecht5, Rz 1088 f; Gratzl, Grundriss, 44; Fehringer, in Fehringer (Hrsg), Verträge über Immaterialgüterrechte, 51. Der Schutz eingetragener Geschmacksmuster ist allerdings kein grenzenloser. Neben den bereits angesprochenen Beschränkungen in räumlicher630630Zum damit angesprochenen Territorialitätsprinzip vgl oben 3.1.1. und zeitlicher631631Zu den damit angesprochenen Vorgaben bzgl der Schutzdauer vgl oben 3.3.6. Hinsicht gibt es auch Schranken inhaltlicher Art. Diese können sich namentlich aus den in § 4a MuSchG geregelten freien Geschmacksmusterbenutzungen, dem in § 5 MuSchG geregelten Vorbenützerrecht und dem in § 5a MuSchG enthaltenen Erschöpfungsgrundsatz ergeben (vgl unten 3.4.3.).

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