3.3.1. Allgemeines
Das Patentamt überprüft im Zuge des Eintragungsverfahrens wie soeben erwähnt unter anderem nicht, ob bereits identische oder ähnliche Geschmacksmuster eingetragen sind. Eine mögliche Verletzung älterer Schutzrechte wird erst im Streitfall durch die Zivilgerichte oder im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Patentamt festgestellt. Bevor ein Geschmacksmuster angemeldet wird, ist es daher sinnvoll, sich über den bestehenden Formenschatz zu informieren und nach bereits eingetragenen Geschmacksmustern zu suchen. Anhand einer solchen Recherche kann überprüft werden, ob das in Aussicht genommene Geschmacksmuster möglicherweise ältere Rechte verletzt. Auch nach der Eintragung eines Geschmacksmusters ist die regelmäßige Vornahme von Recherchen zweckmäßig, um das erlangte Schutzrecht gegen allfällige Verletzungen effektiv verteidigen zu können. Neben der Lektüre des Österreichischen Musteranzeigers ist dabei die Nutzung der verschiedenen Auskunftsservices des Patentamtes oder die Bestellung einer Onlinerecherche beim „Service of Industrial Property (serv.ip)“601 in Betracht zu ziehen. Überdies könnte auch bei einer bloß nationalen Anmeldung eines Geschmacksmusters auf die einschlägigen Recherchemöglichkeiten in den Datenbanken des HABM602 bzw der WIPO603 zurückgegriffen werden. Schließlich kann man auch die Hilfe von Patent- und Rechtsanwälten bzw Notaren oder diversen einschlägig tätigen privaten Dienstleistern in Anspruch nehmen.