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3.2. Schutzgegenstand des Geschmacksmusters (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

3.2.1. Allgemeines

Nach § 1 Abs 2 MuSchG ist ein Muster im Sinne dieses Gesetzes die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teiles davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses und/oder seiner Verzierung ergibt. Mit anderen Worten: Unter einem Muster versteht man die ästhetische Gestaltung bzw das Design eines Erzeugnisses. Allerdings unterliegt nicht jedes Muster, also jede Erscheinungsform eines Erzeugnisses dem Schutz des MuSchG, sondern nur ein solches, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 MuSchG kumulativ erfüllt. Erforderlich sind demnach die Neuheit und die Eigenart des Musters sowie das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen § 2b MuSchG, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten sowie gegen das Doppelschutzverbot.570570Vgl allgemein zu den Schutzvoraussetzungen Kucsko, Geistiges Eigentum, 724 ff; Appl, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 79 ff; Grünwald/Hauser, Privates Wirtschaftsrecht5, Rz 1076 ff; Gratzl, Grundriss, 40 ff; Fehringer, in Fehringer (Hrsg), Verträge über Immaterialgüterrechte, 50; Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 71 ff; Haybäck, Recht2, 99ff.

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